Allgemeines

Die EZG Bodenseefleisch AG vermittelt und handelt Nutz- und Schlachtvieh. Damit wird ein massgeblicher Beitrag geleistet, um die Wertschöpfung in der Schlachtviehproduktion der Landwirte nachhaltig zu verbessern.

Die Marke Bodenseefleisch ist eine geschützte Marke. Sie ist beim Bundesamt für geistiges Eigentum hinterlegt.

Grundsätzliches

Die EZG Bodenseefleisch vermittelt und handelt nur mit Produzenten, welche folgende Anforderungen erfüllen:

  • den gesamtbetrieblichen ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN).
  • die gesetzlichen Vorschriften des Tierschutzes sowie des Umwelt- und Gewässerschutzes.
  • die Vorschriften von QM –Schweizerfleisch.
  • die jeweiligen Vorschriften der relevanten Labelprogramme.

Gesetzliche Anforderungen

Als integrierter Bestandteil der Lieferbedingungen gelten folgende aktuelle Bestimmungen:

  • Währschaft des schweizerischen Obligationenrechts
  • Schweizerisches Tierschutzgesetz und dessen Verordnungen
  • Tierseuchengesetz
  • Lebensmittelgesetz und –Verordnung
  • Schlachtgewichtsverordnung
  • Fleischhygiene- und Fleischuntersuchungsverordnung

Verordnung des BLW über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schafe- und Ziegengattung

Verordnung des BLW über die Einschätzung sowie die Bezeichnung, Anwendung und Überprüfung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung bei Tieren der Schweinegattung

Begleitpapiere

Die Begleitpapiere (amtliche und Begleitscheine der Fleischprogramme) sind lückenlos und lesbar auszufüllen.

Sind Begleitpapiere unkorrekt oder unvollständig ausgefüllt, behält sich die EZG vor, die ihr vom Abnehmer belastete Nachbearbeitungsgebühr dem Produzenten weiter zu verrechnen.

Tiermarkierung

Die Tiere sind nach den Vorschriften der TVD zu markieren. Kosten, die durch nicht korrekt markierte Tiere verursacht werden, sind durch den Produzenten zu tragen.

Aufzeichnung

Auf dem Betrieb sind folgende Aufzeichnungen zu führen und zu aktualisieren:

  • Tierverzeichnis
  •  Auslaufjournal
  • Begleitdokumente
  • Inventarliste für Tierarzneimittel
  • Behandlungsjournal

Sämtliche Aufzeichnungen (persönliche Aufzeichnungen, Lieferscheine etc). müssen mind. 3. Jahre aufbewahrt werden.

Disposition

Der Produzent meldet die Tiere der EZG zur Disposition an. Mit der Anmeldung verpflichtet sich der Produzent, die Lieferbedingungen einzuhalten.

Nach oben